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Informationen zur Grundsteuerreform 2025

in den kommenden Tagen erhalten Sie Ihren neuen Grundsteuerbescheid für das Jahr 2025. Da das Thema bereits viel diskutiert wurde bzw. wird, wollen wir Ihnen zusammengefasst nochmals ein paar wichtige Informationen zu Ihrem Grundsteuerbescheid geben. Alle weiteren und allgemeinen Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie auf der Internetseite des Finanzministeriums unter https://fm.baden-wuerttemberg.de/de/steuern/grundsteuer-dossier oder der Finanzämter Baden-Württemberg unter www.grundsteuer-bw.de.

Im Folgenden beantworten wir Ihnen mit einem schnellen Überblick noch ein paar häufig wiederkehrende Fragen:

Warum habe ich noch keinen Grundsteuerbescheid erhalten – oder nicht für alle meine Grundstücke?

Für den Erlass des Grundsteuerbescheides benötigen wir vom Finanzamt einen neuen Grundsteuermessbescheid. Insbesondere bei der Grundsteuer A liegen uns noch nicht alle Messbescheide vom Finanzamt vor. Sobald uns Ihr Messbescheid vorliegt, erhalten Sie zeitnah Ihren neuen Grundsteuerbescheid.

Mein Grundsteuerbescheid betrifft mehrere Grundstücke. Warum werden nicht alle Flurstück-Nummern aufgeführt?

Sofern Sie Eigentümer/in von mehreren Grundstücken sind, hat das Finanzamt diese ggf. in einem Bescheid zusammengefasst. Dies betrifft insbesondere landwirtschaftliche Flächen. Bei der Übermittlung der Daten werden uns je nach Anzahl der Grundstücke nicht alle Flurstück-Nummern mitgeteilt. In Ihrem Grundsteuerbescheid haben wir alle Flurstück-Nummern aufgeführt, die uns das Finanzamt übermittelt hat. Sofern der Bescheid für weitere Grundstücke gilt, müssten Sie dies beim Finanzamt anfragen. Bitte nutzen Sie hierfür das Kontaktformular des Finanzamtes.

Ich bezahle nun deutlich mehr Grundsteuer als bisher. Damit bin ich nicht einverstanden. Was kann ich tun?

Als Gemeinde dürfen wir Sie nicht steuerlich beraten. Fest steht aber, dass es mit der Grundsteuerreform zu individuellen Änderungen kommen wird. Ihr Grundsteuerbescheid basiert auf dem Messbetrag, den das Finanzamt für Ihr Grundstück festgelegt hat.
Wir als Stadt Renchen haben lediglich den Hebesatz für die Grundsteuer A und B festgelegt. Die Hebesätze wurden hierbei so berechnet, dass die Stadt Renchen in Summe keine Mehreträge aufgrund der Grundsteuerreform erzielen wird. Sofern Sie ab 2025 mehr Grundsteuer bezahlen müssen, dürfte dies an dem höheren Grundsteuermessbetrag liegen. Gegen diesen Messbetrag können Sie ausschließlich beim Finanzamt Einspruch einlegen.

Mein Grundsteuermessbetrag ist zu hoch bzw. falsch. Was kann ich tun?

In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt oder Ihre/n Steuerberater/in. Wir können Ihnen hierbei als Stadt Renchen leider nicht weiterhelfen, da ausschließlich das Finanzamt eine Änderung des Grundsteuermessbetrages herbeiführen kann.

Sollte sich Ihr Anliegen auf den Bodenrichtwert Ihres Grundstückes beziehen, so müssen Sie sich an den Gutachterausschuss in Oberkirch wenden. Änderungen der Bodenrichtwerte oder Anpassungen der zugeordneten Flächen können wir seitens der Stadt Renchen ebenfalls nicht veranlassen.

Ich habe mein Grundstück bereits verkauft oder anderweitig übertragen. Warum bekomme ich dennoch einen Grundsteuerbescheid?

Die zugrundeliegenden Daten für Ihren Grundsteuerbescheid wurden uns vom Finanzamt mitgeteilt. In den Fällen, in denen sich in den vergangenen Monaten die Eigentumsverhältnisse geändert haben, kann es vorkommen, dass uns das Finanzamt noch keinen Eigentümerwechsel mitgeteilt hat. Das Finanzamt wird aber bei Grundstücksgeschäften automatisch benachrichtigt und uns anschließend einen geänderten Bescheid zukommen lassen. Aufgrund der Grundsteuerreform kann es hierbei jedoch zu Verzögerungen kommen. Sobald wir vom Finanzamt einen entsprechenden Änderungsbescheid erhalten, werden wir auch unseren Grundsteuerbescheid automatisch ändern. Grundsteuerpflichtig bleibt jedoch die Person/en, die zum 01.01. Eigentümer des Grundstückes war. Ein Erstattungsanspruch ergibt sich in diesen Fällen ggf. gegenüber dem/der neuen Eigentümer/in.

Ich habe Einspruch beim Finanzamt erhoben. Warum bekomme ich dennoch einen Grundsteuerbescheid?

Sobald uns ein Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt vorliegt, müssen wir für Sie auch einen entsprechenden Grundsteuerbescheid erlassen. Dies ist unabhängig davon, ob der Messbescheid später ggf. widerrufen, aufgehoben oder geändert wird. In diesen Fällen bekommen auch wir vom Finanzamt eine entsprechende Mitteilung und wir werden Ihren Grundsteuerbescheid entsprechend korrigieren.

Bitte beachten Sie, dass Sie dennoch vorab zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet sind. Sollten sich später Änderungen ergeben, erstatten wir Ihnen die zu viel bezahlte Grundsteuer selbstverständlich.

In welchen Fällen muss ich Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Stadt Renchen einlegen?

Sofern sich Ihr Widerspruch auf den Bodenrichtwert oder den Grundsteuermessbetrag bezieht, ist ein Einspruch beim Finanzamt ausreichend. Sobald wir vom Finanzamt einen geänderten Bescheid für Ihr Grundstück erhalten, ändern wir den Grundsteuerbescheid automatisch und Sie bekommen ggf. zu viel bezahlte Grundsteuer von uns erstattet.

Sofern Angaben in Ihrem Bescheid, wie beispielsweise Name oder Adresse nicht korrekt sind, melden Sie uns dies bitte per Mail an grundsteuer@renchen.de. Wir korrigieren diese Daten dann schnellstmöglich.

Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Stadt Renchen ist sinnvoll, wenn wir beispielsweise einen falschen Messbetrag erfasst haben, also Ihr Finanzamt Ihnen einen anderen Messbetrag genannt hat, als jener, den wir in Ihrem Grundsteuerbescheid ausweisen.

Bitte beachten Sie in jedem Fall, dass wir Widersprüche gegen den Messbetrag vom Finanzamt oder den Bodenrichtwert gebührenpflichtig abweisen müssen. 

Wie hoch sind die Hebesätze für die Grundsteuer?

Der Hebesatz der Stadt Renchen für die Grundsteuer A liegt bei 677%. Für die Grundsteuer B liegt dieser bei 253% (Beschluss des Gemeinderats vom 25.11.2024).

Wieso sind die Hebesätze in den umliegenden Gemeinden höher bzw. niedriger?

Die Höhe der Hebesätze legt jede Gemeinde weiterhin in eigener Zuständigkeit fest. Die meisten Gemeinden haben sich für eine aufkommensneutrale Umsetzung der Grundsteuerreform entschieden. D.h., dass die Gemeinde im Jahr 2025 nicht mehr Grundsteuereinnahmen generieren möchte als im Jahr 2024. Aufgrund der sehr unterschiedlichen Bodenrichtwerte in den Gemeinden, ergeben sich infolge der neuen Berechnungssystematik völlig unterschiedliche Grundsteuermessbeträge. Dies wiederum führt im Ergebnis auch zu unterschiedlichsten Hebesätzen, die nun nicht mehr unmittelbar miteinander vergleichbar sind.

Muss ich der Stadt Renchen ein neues SEPA-Lastschriftmandat erteilen?

Grundsätzlich verwenden wir die bereits erteilten SEPA- Lastschriftmandate weiterhin. In manchen Fällen kann es jedoch notwendig werden, dass Sie uns ein neues SEPA- Lastschriftmandat erteilen müssen. Dies ist u.a. der Fall, wenn das Besteuerungsobjekt aus der Grundsteuer A in die Grundsteuer B wechselt (z. B. Wohnflächen auf einem ansonsten landwirtschaftlich genutzten Grundstück). Sofern wir ein neues SEPA- Lastschriftmandat benötigen, erhalten Sie auf Ihrem Grundsteuerbescheid einen entsprechenden Hinweis.

Ich habe weitere Fragen, die nicht beantwortet sind. An wen kann ich mich wenden?

Sollten sich Ihre Fragen auf den Bodenrichtwert beziehen, wenden Sie sich bitte an den Gutachterausschuss in Oberkirch, https://www.oberkirch.de/de/buerger/leben-und-wohnen/bodenrichtwerte.

Für Anliegen zum Grundsteuermessbetrag nutzen Sie bitte das Kontaktformular des Finanzamtes Offenburg unter https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/,Lde/Startseite/Service/Kontaktformular

Sollten Sie noch offene Fragen haben, die Ihren Grundsteuerbescheid betreffen, wenden Sie sich bitte schriftlich an uns, am einfachsten via Mail an grundsteuer@renchen.de. Nennen Sie im Betreff bitte das Buchungszeichen, damit wir Ihr Anliegen zuordnen können. Für Rückfragen geben Sie bitte eine Telefonnummer an unter der wir Sie erreichen können.

Da es aufgrund der Grundsteuerreform zu sehr vielen Anfragen zu diesem Thema kommt, benötigen wir für die Bearbeitung etwas Zeit. Wir versichern Ihnen, dass wir alle Anliegen schnellstmöglich bearbeiten werden. Damit dies möglich ist, bitten wir von Anrufen Ihrerseits abzusehen. Dies verzögert die Bearbeitung für alle. Wir bitten um Ihr Verständnis.