Räum- und Streupflicht
Aufgrund der winterlichen Jahreszeiten weist die Stadtverwaltung Renchen alle Straßenanlieger auf ihre Räum- und Streupflicht hin.
Gemäß der städtischen Räum - und Streupflichtsatzung sind die Anlieger verpflichtet, die an ihr Grundstück angrenzenden Gehwege zu räumen und bei Glätte (z.B. Glatteisbildung) zu streuen. Ist kein Gehweg vorhanden, muss entlang des Grundstückes ein mindestens 1 Meter breiter Streifen geräumt und gestreut werden.
Die Räum- und Streupflicht muss an Werktagen bis 07.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 08.00 Uhr erfüllt sein. Das bedeutet, dass die Gehwegsflächen bzw. der entsprechende Streifen zu diesen Zeiten geräumt und gestreut sein müssen.
Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand oder Splitt zu verwenden. Die Verwendung von auftauenden Streumitteln ist verboten. Sie dürfen ausnahmsweise bei Eisregen verwendet werden; der Einsatz ist so gering wie möglich zu halten.
Es wird im Interesse der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit der Mitbürger gebeten, die Räum- und Streupflicht zu beachten. Der Schnee Ihres Grundstücks, hierzu gehört auch der Schnee, der vom Schneepflug angehäuft wird, darf nicht wieder auf die Straße geschoben werden. Bitte achten Sie auch darauf, Mülltonnen und gelbe Säcke so zu platzieren, dass sie vom Räumfahrzeug aus gut sichtbar sind und den Räumdienst nicht beeinträchtigen.
Ferner wird noch darauf hingewiesen, dass vom Räumdienst nicht alle Straßen geräumt werden. Es gilt der Leitsatz, dass innerhalb geschlossener Ortschaften bei Glätte grundsätzlich nur die gefährlichen und verkehrswichtigen Stellen abzustreuen sind.