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Kreistagswahl

Der Kreistag

Vertretungsorgan der Kreisbevölkerung ist der Kreistag, der über alle wichtigen Kreisangelegenheiten entscheidet, soweit sie aus der kommunalen Selbstverwaltung resultieren.

Der Kreistag

  • legt die Grundsätze für die Verwaltung des Landkreises fest und entscheidet soweit nicht der Landrat kraft Gesetzes zuständig ist oder der Kreistag ihm eine bestimmte Aufgabe übertragen hat.
  • wählt den Landrat sowie die Mitglieder der Regionalverbandsversammlung (ausgenommen in der Region Stuttgart, wo diese direkt gewählt werden).

Der Kreistag wird alle 5 Jahre von der wahlberechtigten Kreisbevölkerung gewählt. Wahlberechtigt und auch wählbar sind die Einwohner des Landkreises, die Deutsche oder EU-Ausländer sind, das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 3 Monaten im Gebiet des Landkreises wohnen. Wer das Wahlrecht durch Wegzug oder Verlegung des Hauptwohnsitzes verloren hat und vor Ablauf von 3 Jahren wieder in den Landkreis zieht oder dort seine Hauptwohnung begründet, besitzt mit der Rückkehr das Wahlrecht.

Wahl zum Kreistag

Wahlrecht, Wählbarkeit und Wahlperiode bei den Kreistagswahlen entsprechen den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes des Landes Baden-Württemberg. Die Wahlvorschriften enthält die Landkreisordnung des Landes Baden-Württemberg. Als Wahlsystem gilt die Verhältniswahl auf der Grundlage freier Listen, die von Parteien und Wählervereinigungen für das Wahlgebiet eingereicht werden. Wie bei der Gemeinderatswahl haben die Wählerinnen und Wähler so viele Stimmen, wie Mandatsträger zu wählen sind. Es besteht auch hier die Möglichkeit zu kumulieren (Stimmenhäufung bis drei auf einen Kandidaten) und zu panaschieren (Übertragen von Kandidaten von einer Liste auf die andere). Deshalb wird für nähere Details auf die Ausführungen zur Gemeinderatswahl verwiesen. Wichtige Unterschiede sind die Möglichkeit, in die Liste mehr Bewerber aufzunehmen als zu wählen sind, sowie die Aufteilung des Landkreises in Wahlbezirke.

Die Gesamtzahl der Kreisräte richtet sich nach der Zahl der Einwohner und beträgt mindestens 24, höchstens 100 Kreisräte. Die Zahl von Überhangmandaten ist gesetzlich beschränkt auf 20 Prozent, um die Kreistage nicht unübersichtlich zu machen. Die Aufteilung in Wahlbezirke soll gewährleisten, dass alle Regionen des Landkreises vertreten sind. Gewählt wird nur innerhalb des Wahlbezirks. Die Zahl der jeweiligen Plätze hängt von der Bevölkerungszahl ab. Bei ein nur oder zwei Plätzen in kleinen Wahlbezirken ist es allerdings viel schwieriger, in den Kreistag gewählt zu werden. Der Anteil von Frauen in den baden-württembergischen Landtagen ist mit 13,9 Prozent noch geringer als in den Gemeinderäten. Bei den wenigen Stimmen, die dem Wähler jeweils zur Verfügung stehen, wird es auch schwieriger, einen gewissen Anteil auf die auf den Listen stehenden Frauen zu lenken.

Wählbar in den Kreistag sind die wahlberechtigten Kreiseinwohner, die mindestens drei Monate im Landkreis wohnen oder – sofern die Zeit kürzer ist - nicht länger als drei Jahre weggezogen waren. Sowohl das aktive als auch das passive Wahlrecht gilt für Deutsche und für EU-Bürger ab 18 Jahren. Diskutiert wird immer wieder über die Inkompatibilität (Unvereinbarkeit) eines Bürgermeisteramtes mit dem Amt eines Kreisrates. Als Argument gegen Bürgermeister wird angeführt, dass diese – sofern es sich nicht um große Kreisstädte handelt – durch das Landratsamt kontrolliert werden und andererseits der Kreistag den Landrat wählt. Dies wird als gegenseitige Abhängigkeit gesehen. Andererseits hat jeder Bürgermeister ein großes Interesse an einem Sitz im Kreistag, weil er etwas für seine eigene Gemeinde erreichen will. Andererseits kann er dort auch gegen eine Erhöhung der Kreisumlage kämpfen.

Weitere Informationen erhalten Sie hier:

 

http://www.kommunalwahl-bw.de/landkreise.html