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Bundestagswahl

Der Bundespräsident bestimmte am 4. Januar 2009 den 27. September 2009 als Wahltag. Am 4. September 2008 hatte das Bundesinnenministerium nach Absprache mit den Ländern bekannt gegeben, dass es diesen Termin vorschlagen werde, das Bundeskabinett hatte am 10. Dezember 2008 zugestimmt

 

Der 17. Deutsche Bundestag wird, vorbehaltlich eventueller Abweichungen durch das geltende Bundeswahlgesetz (bspw. Überhangmandate, Listenerschöpfung) oder durch noch mögliche Wahlgesetzänderungen, aus 598 Abgeordneten bestehen.

 

Aktiv wahlberechtigt ist jeder Deutsche, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und irgendwann nach dem 23. Mai 1949 mindestens drei Monate lang ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland oder der Deutschen Demokratischen Republik gelebt hat. Frühere Einschränkungen für im Ausland lebende Deutsche wurden 2008 aufgehoben.

Wählbar (passiv wahlberechtigt) sind alle aktiv Wahlberechtigten, darüber hinaus auch jene volljährigen Deutschen, die nicht mindestens drei Monate in der BRD oder DDR gelebt haben. Die Regelung, wonach man mindestens seit einem Jahr die deutsche Staatsbürgerschaft haben muss, wurde zur Wahl des 15. Deutschen Bundestages abgeschafft.

Ausgeschlossen vom aktiven und passiven Wahlrecht sind Personen, für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist oder die nach einer Straftat wegen Gemeingefährlichkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind. Wer wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert automatisch sein passives Wahlrecht für fünf Jahre. Darüber hinaus kann ein Gericht das aktive und passive Wahlrecht für zwei bis fünf Jahre unter bestimmten Vorraussetzungen bei politischen Straftaten entziehen.

Sitzverteilung

 

In den Wahlkreisen sind diejenigen Kandidaten gewählt, die die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben. Für die Verteilung der Gesamtmandate nach Verhältniswahlgrundsätzen werden von der Ausgangszahl von 598 Sitzen diejenigen Wahlkreissitze abgezogen, die von Kandidaten errungen wurden,

·                     die als parteilose Einzelbewerber kandidieren,

·                     deren Partei in diesem Bundesland keine Landesliste eingereicht hat oder

·                     deren Partei die Sperrklauseln verfehlt hat.

Diese verbleibende Sitzzahl wird auf die Parteien, die die Sperrklausel überwinden konnten, nach dem Verfahren Sainte-Laguë entsprechend dem Verhältnis der von den im Bundesgebiet erreichten Zweitstimmenzahlen verteilt. Unberücksichtigt bleiben dabei die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Einzelbewerber oder Parteibewerber ohne angeschlossene Landesliste abgegeben haben.

Die Gesamtsitzzahl einer jeden Partei wird in einem zweiten Schritt, wiederum nach Sainte-Laguë, auf der Grundlage der von ihren Landeslisten errungenen Zweitstimmenzahl im jeweiligen Bundesland auf die Landeslisten der Parteien verteilt. Von der so ermittelten Sitzzahl, die einer Partei in einem Bundesland zusteht, werden die dort in den Wahlkreisen direkt errungenen Mandate abgezogen. Stehen einer Partei dann noch weitere Sitze zu, so werden diese an die Landesliste der +

Weitere Informationen zur Bundestagswahl finden Sie hier:

http://www.wahlrecht.de/bundestag/index.htm